Die neue Ersatzbaustoffverordnung

Umsetzung und praktische Tipps

Über diesen Kurs

Seit 1. August 2023 gilt die „Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke“, kurz „Ersatzbaustoffverordnung“. Sie ersetzt landesspezifische Vorgaben bzgl. der Verwertung von Baustoffen durch bundeseinheitliche Regelungen. Die Abfallverwertung soll im Sinne der Kreislaufwirtschaft gefördert werden und so wertvolle Ressourcen schonen. 

Seminardetails

Referent

Andreas Fuchs

Andreas Fuchs

Andreas Fuchs ist Diplom-Ingenieur und Stoffstrommanager bei der Firma Strabag.
Er ist unter anderem Sachkundiger für die Probenahme von Abfällen gemäß LAGA PN 98 und als Dozent für unterschiedliche Fortbildungsanbieter im Bau-Bereich tätig.

Seminartermine

Stockdorf
(bei München)

Ort: BauindustrieZentrum Stockdorf, Heimstraße 17, 82131 Stockdorf

Referent : Andreas Fuchs, Strabag AG

30.11.2023

299 € p.P.

Deggendorf

Ort: Stadthotel Deggendorf, Kolpinghaus Deggendorf e.V., Östlicher Stadtgraben 13, 94469 Deggendorf

Referent : Andreas Fuchs, Strabag AG

25.01.2023

299 € p.P.

FAQ zur Ersatzbaustoffverordnung

Die Mantelverordnung enthält mehrere Teile. Den Kern bilden die Ersatzbaustoffverordnung und die Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Im Zusammenhang damit wurden auch die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung angepasst.

Die Ersatzbaustoffverordnung ist Teil der Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz.

Sie enthält erstmalig bundeseinheitliche und rechtsverbindliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken (z.B. Straßen, Wege, Parkplätze). Vorher wurde dies von den Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Die Ersatzbaustoffverordnung hat unter anderem die folgenden Ziele:

  • Aufheben von Rechtsunsicherheiten bei der Verwendung und Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen
  • Steigerung des Einsatzes von Recyclingbaustoffen und damit Förderung einer ressourcenschonenden Bauweise
  • Förderung der Wirtschaftlichkeit von Bauprojekten durch die ökonomische Verwendung von Ersatzbaustoffen und Bodenmaterialien
  • Schutz für Mensch und Umwelt durch vorgegebene Grenzwerte für Schadstoffe

Von der Ersatzbaustoffverordnung sind unter anderem betroffen:

  • Hersteller von Ersatzbaustoffen: Aufbereitungsanlagen für Recycling-Baustoffe, Entsorgungsbetriebe, metallerzeugende Industriebetriebe und Abfallverbrennungsanlagen
  • Verwender und Erzeuger von Ersatzbaustoffen: Unternehmen aus dem Tief- und Straßenbau sowie aus dem Schienenverkehrswegebau.
  • Weitere Beteiligte: Bau- und Umweltbehörden der Länder, Umweltlabore, Architekten-, Ingenieur- und Planungsbüros und Deponiebetreiber.

Im Jahr 2021 wurde die Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung im Zuge der Mantelverordnung beschlossen.
Seit 1. August 2023 sind die Vorgaben der Verordnung verpflichtend. In seltenen Fällen gelten erweiterte Übergangsfristen. 

Als Mineralische Ersatzbaustoffe nach § 2 in der Ersatzbaustoffverordnung gelten unter anderem Bodenmaterial, Recycling-Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, bestimmte Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.

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